Kraftstoffe

Port Lotniczy Wroclaw S.A. ist der exklusive Lieferant von JET-A1 und AVGAS Flugkraftstoff am Flughafen. Kraftstoff JET-A1: Der Preis des Kraftstoffs JET-A1 mit Wirkung ab 16.04.2024 beträgt 3,69 PLN pro 1 Liter (ohne Verbrauchssteuer (1.1), Kraftstoffzuschlag (2) und Mehrwertsteuer). Kraftstoff AVGAS: Der Preis für AVGAS-Kraftstoff, der ab dem 27.01.2024 bis zum Tag der neuen Preisfestsetzung gilt, beträgt 8,10 PLN pro 1 Liter (ohne Verbrauchssteuer (1.2), Kraftstoffzuschlag (2) und Mehrwertsteuer). 1. 1.1) Die Verbrauchssteuer für den Kraftstoff JET-A1 beträgt 1,446 PLN pro 1 Liter 1.2) Die Verbrauchssteuer für den Kraftstoff AVGAS beträgt 1,822 PLN pro 1 Liter – gemäß dem Gesetz vom 06.12.2008 über die Verbrauchssteuer (Gesetzblatt von 2018, Pos. 1114 einheitlicher Text mit Änderungen).

  1. Die Höhe des Treibstoffzuschlags für Flugkraftstoff JET A1 und AVGAS 100LL beträgt 238,98 PLN pro 1 000 kg. Der Treibstoffzuschlag wird im Falle einer tatsächlichen Verbrauchssteuer auf den gelieferten Treibstoff erhoben – gemäß dem Gesetz vom 27. Oktober 1994 über mautpflichtige Autobahnen und den Nationalen Straßenfonds (Gesetzblatt von 2012, Pos. 931 und 951) und gemäß der Bekanntmachung des Ministers für Infrastruktur vom 23. November 2018. (Polnisches Amtsblatt 2018 Pos. 1194).

Vorsicht: Um verbrauchssteuerfreien Kraftstoff zu beziehen, ist es notwendig, eine spezielle Erklärung auszufüllen, die beim Lieferanten erhältlich ist, und diese vor dem Tanken dem Lieferanten vorzulegen. Für Stammkunden besteht die Möglichkeit, Rabatte für den Kauf größerer Mengen an Kraftstoff auszuhandeln. Wir akzeptieren folgende Kreditkarten: American Express, BIS, Diners Club, JCB, Master Card, Polcard, VISA, VISA Electron sowie Treibstoffkarte AVCARD. Aufgrund des Inkrafttretens des neuen Verbrauchssteuergesetzes vom 6. Dezember 2008 (Gesetzblatt Nr. 3, Pos. 11 von 2009) am 1. März 2009 wird der Verkauf von Flugkraftstoff JET A-1 (KN-Code 2710 19 21) und Flugbenzin AVGAS 100 LL (KN-Code 2710 11 31) durch die Aktiengesellschaft Port Lotniczy Wrocław im Rahmen des Verfahrens der Verbrauchssteuerbefreiung aufgrund des Bestimmungszwecks (Lieferung von Flugzeugen) möglich sein, wenn die folgenden Bedingungen von den Verbrauchern erfüllt werden:

  1. Unternehmen mit Wohnsitz, eingetragenem Sitz oder Geschäftsstelle im Hoheitsgebiet des Landes sind dazu verpflichtet:
  • Port Lotniczy Wroclaw S.A. eine Fotokopie eines Dokuments (Formular AKC-PR) zuzustellen, das die Annahme des Registrierungsantrags durch den zuständigen Leiter des Finanzamts bestätigt (Art. 32 Abs. 6 des Gesetzes). Die Fotokopie sollte als echte Kopie beglaubigt werden,
  • Übergabe an Port Lotniczy Wroclaw S.A. der Berechtigung zur Unterzeichnung der Treibstofflieferungsdokumente, die dem Kommandanten des Flugzeugs von autorisierten Personen erteilt wurde. Im Falle von Verbrauchern, die Linienflüge durchführen, oder anderen Stellen, die Vereinbarungen mit PLWSA unterzeichnet haben, sind “allgemeine” Genehmigungen, die alle Piloten der Flotte der Stelle abdecken, akzeptabel),
  • Unterzeichnung eines Lieferdokuments, das unter anderem Erklärungen enthält, dass das Luftfahrzeug Eigentum des Unternehmens ist und der gelieferte Kraftstoff für andere Zwecke als Privatflüge und Vergnügungsfahrten gemäß der Definition in Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes bestimmt ist.

Darüber hinaus möchten wir Sie darüber informieren, dass die Bedingung für die Befreiung von der Verbrauchssteuer auf verbrauchssteuerpflichtige Waren aufgrund ihres Verwendungszwecks auch das Führen der Aufzeichnungen über die verbrauchssteuerpflichtigen Waren durch den Verbraucher ist (Art. 32 Abs. 5. des Gesetzes). 2. Für Rechtsträger, die keinen Wohnsitz, eingetragenen Firmensitz oder Geschäftssitz in dem Land haben, die unter Punkt 1a aufgeführten Dokumente. und das Führen eines Registers für verbrauchsteuerpflichtige Waren sind nicht erforderlich. Flugkraftstoff ohne Mehrwertsteuer Aufgrund der Änderung des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen zum 1. Juli 2011, Gesetzblatt von 2011, Nr. 106, Pos. 622, teilen wir mit, dass diejenigen, die berechtigt sind, den 0%-igen Mehrwertsteuersatz für Flughafendienstleistungen und Flugkraftstoff zu nutzen, sind:

  1. Inländische Luftfahrtunternehmen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: Aufnahme in die von der Zivilluftfahrtbehörde veröffentlichte Liste der Luftfahrtunternehmen, die hauptsächlich im internationalen Verkehr tätig sind;

2. Fluggesellschaften aus Ländern der Europäischen Union, vorbehaltlich der folgenden Bedingungen:

  • Eintrag in den Katalog der Unternehmen mit EU-Mehrwertsteuernummer/NIP (hier überprüfen),
  • bei Fluggesellschaften aus den Ländern, die die Liste der Beförderer mit Anspruch auf 0% MwSt. veröffentlichen (z.B. Österreich, Frankreich, Deutschland, Schweiz): – Eintragung in diese Liste,- Vorlage der ausgefüllten und unterschriebenen Erklärung (zum Herunterladen);
  • bei Fluggesellschaften aus den Ländern, die keine Listen der Beförderer mit Anspruch auf 0% MwSt. veröffentlichen: – Vorlage des aktuellen AOC, der Lizenz,- Vorlage der ausgefüllten Erklärung (zum Herunterladen).

3. Fluggesellschaften aus Ländern außerhalb der Europäischen Union, vorbehaltlich der folgenden Bedingungen:

    %0